Integrationskurse bestehen aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs, in dem Wissen zur deutschen Rechtsordnung, Geschichte und Kultur vermittelt wird.
Für anerkannte Schutzberechtigte besteht nach § 44 Abs. 1 AufenthG ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs. Daneben können auch Personen mit Aufenthaltsgestattung, die sich noch im Asylverfahren befinden, zu Integrationskursen zugelassen werden, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen, § 44 Abs. 4 AufenthG. Diese Plätze müssen beim BAMF beantragt werden. Dies gilt jedoch nur unter der Maßgabe, dass „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten“ ist, was momentan für Personen aus Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien angenommen wird. Für Asylsuchende aus anderen Herkunftsländern (außer „sichere Herkunftsländer“) ist eine Zulassung bei freien Plätzen nur möglich, wenn sie vor dem 1. August 2019 eingereist sind, sich seit drei Monaten gestattet in Deutschland aufhalten und eine gewisse „Arbeitsmarktnähe“ vorweisen können, § 44 Abs. 4 AufenthG. Eine solche liegt bei Personen vor, die arbeitslos oder arbeitssuchend bzw. ausbildungssuchend gemeldet sind, eine Ausbildung oder Arbeit haben, an gewissen Berufsvorbereitungsmaßnahmen teilnehmen oder ein Kleinkind betreuen.